In diesem Artikel finden Sie Informationen zum Antrag auf Soforthilfe für Unternehmen, die durch den Ausbruch der Corona-Krise unverschuldet in einen Liquiditätsengpass geraten sind.
Unter dem Link zum Regierungspräsidium Kassel können Sie ab Montag, den 30.03.2020, ihren Antrag auf Soforthilfe in Hessen elektronisch einreichen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Soloselbständige und Handwerksbetriebe mit bis zu 50 Beschäftigten; Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter sind dabei anteilig anzurechnen. Der Hauptsitz des antragstellenden Betriebes muss in Hessen liegen.
Was wird gefördert?
Die Förderung besteht aus einem einmaligen, nicht-rückzahlbaren Zuschuss. Der Zuschuss wird ausschließlich Betrieben gewährt, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage oder massive Liquiditätsengpässe geraten sind und die diesen Engpass nicht durch sonstige Eigen- oder Fremdmittel ausgleichen können. Liquiditätsengpässe, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.
In welcher Höhe wird gefördert?
Die Soforthilfe des Landes Hessen ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt inklusive der vom Bund bereitgestellten Mittel:
- 10.000 Euro bei bis zu 5 Beschäftigten
- 20.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten
- 30.000 Euro bei bis zu 50 Beschäftigten
Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen, werden also entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig berücksichtigt.
Die Förderung ist zudem begrenzt auf die Höhe des Liquiditätsengpasses, der durch die Corona-Krise verursacht wurde. Mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie Versicherungsleistungen wegen Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall werden auf den Zuschuss angerechnet.
Wie ist die wirtschaftliche Notlage bzw. der massive Liquiditätsengpass nachzuweisen?
Die aufgrund der Corona-Pandemie entstandene wirtschaftliche Notlage bzw. der massive Liquiditätsengpass sind durch eine eidesstattliche Versicherung zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor.
Quellen: https://www.hwk-wiesbaden.de/artikel/corona-soforthilfe-hessen-44,0,3406.html